3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 13. März 2018 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 1'600.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 3. April 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 13. April 2018 beantragte das Steueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 29. Mai 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.