{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-08-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-68_2018-08-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6121", "Checksum": "dfc97f35e22d87e5bc91ecc73daff0ec"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 08.08.2018 3-BU.2018.68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:36", "Checksum": "e6aafe0cf8cdf0bd5afb24866e1547b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 08.08.2018 3-BU.2018.68\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.68\n2016/10685\n\nUrteil vom 8. August 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiber Höliner\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagte A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/10685\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2016\nzugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte\nam 4. Dezember 2017 erstmals gemahnt. Am 6. Februar 2018 erfolgte eine\nzweite Mahnung (A-Post Plus) unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen\nzur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des\nWeiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall\n(insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist keine Steuererklärung\nzuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug,\nein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 13. März 2018 wurde der\nAngeklagten eine Busse von CHF 1'600.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom\n3. April 2018 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 13. April 2018 beantragte das Steueramt Q.\ndie Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 29. Mai 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen\ndie Angeklagte folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom\n15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 1. Juni 2018 wurde die Angeklagte auf den 8. August\n2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n-3-\n\n8.\nDie Angeklagte hat das Spezialverwaltungsgericht mit Schreiben vom\n3. August 2018 ermächtigt, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten\nzu fällen.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache\nerheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG).\nIst Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen\nStrafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder\nerhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der\nangefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n\n3.\nDie Angeklagte hat das Gericht ermächtigt, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG).\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden\nEinwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDie Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in R.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die\nSteuererklärung 2016 einzureichen.\n\n1.3.\nDie Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten Mahnung vom 6. Februar 2018 reichte sie innert der\ngesetzten Frist keine Steuererklärung ein.\n\n1.4.\nDie Angeklagte bringt vor, sie sei im Jahr 2017 durch verschieden Ereignisse und Umstände privater und geschäftlicher Natur über ihre Grenzen\nhinaus belastet gewesen. Anfangs Februar 2018 habe sie einen Zusammenbruch erlitten, der sie völlig aus dem Verkehr gezogen habe. Sie sei\nmomentan daran, sich Schritt für Schritt wieder in den Alltag zurückzukämpfen. Sie arbeite ihre Post auf. Sie werde sich mit der Gemeinde in\nVerbindung setzen, um eine Lösung für die aktuelle Situation zu finden.\n\nDer Aufforderung, ein Arztzeugnis einzureichen, ist die Angeklagte nicht\nnachgekommen. Die behaupteten gesundheitlichen Gründe (\"kräftemässiger Zusammenbruch\" im Februar 2018), welche den Angeklagten im\nZeitraum vom 1. Februar bis 15. März 2018 (Zeitraum gemäss letzter\nMahnung) an der Einreichung der Steuererklärung 2016 gehindert haben\nsollen, bleiben damit unbestätigt. Es kann daher nicht von wesentlichen\nHinderungsgründen ausgegangen werden.\n\n"}