Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2018.68 2016/10685 Urteil vom 8. August 2018 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiber Höliner Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagte A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2016/10685 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte am 4. Dezember 2017 erstmals gemahnt. Am 6. Februar 2018 erfolgte eine zweite Mahnung (A-Post Plus) unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 13. März 2018 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 1'600.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 3. April 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 13. April 2018 beantragte das Steueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 29. Mai 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 wurde die Angeklagte auf den 8. August 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. -3- 8. Die Angeklagte hat das Spezialverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. August 2018 ermächtigt, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass ei- nes neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. Die Angeklagte hat das Gericht ermächtigt, das Urteil in Abwesenheit auf- grund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG). -5- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohn- sitz in R.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2016 einzureichen. 1.3. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zu- stellung der zweiten Mahnung vom 6. Februar 2018 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.4. Die Angeklagte bringt vor, sie sei im Jahr 2017 durch verschieden Ereig- nisse und Umstände privater und geschäftlicher Natur über ihre Grenzen hinaus belastet gewesen. Anfangs Februar 2018 habe sie einen Zusam- menbruch erlitten, der sie völlig aus dem Verkehr gezogen habe. Sie sei momentan daran, sich Schritt für Schritt wieder in den Alltag zurückzu- kämpfen. Sie arbeite ihre Post auf. Sie werde sich mit der Gemeinde in Verbindung setzen, um eine Lösung für die aktuelle Situation zu finden. Der Aufforderung, ein Arztzeugnis einzureichen, ist die Angeklagte nicht nachgekommen. Die behaupteten gesundheitlichen Gründe ("kräftemäs- siger Zusammenbruch" im Februar 2018), welche den Angeklagten im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. März 2018 (Zeitraum gemäss letzter Mahnung) an der Einreichung der Steuererklärung 2016 gehindert haben sollen, bleiben damit unbestätigt. Es kann daher nicht von wesentlichen Hinderungsgründen ausgegangen werden. Weitere Gründe, welche der Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. -6- Die Angeklagte hat damit ihre Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2016 verletzt. 1.5. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Der Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntma- chung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Busse sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass sie die ausgefüllte Steuererklä- rung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat sie dies unterlassen, womit sie zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 1.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor. 3. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Dieser beträgt in leichten Fällen ma- ximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgericht richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA be- antragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 1'600.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00). -7- Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen der Angeklagten von CHF 174'691.00 (rechtskräftige Ermessensveranlagung 2015) aus. Dies wurde der Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Im Einkommen 2015 ist jedoch eine ausserordentliche (einma- lige) Abfindung der C. von CHF 117'100.00 enthalten, welche auf der Aufhebungsvereinbarung vom 20. Mai 2015 beruht. Das ordentliche Einkommen beträgt lediglich CHF 62'695.00. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto bei der SVA Aargau vom 9. Mai 2018 belief sich das gemeldete Einkommen 2016 auf CHF 72'402.00. In Berücksichtigung von möglichen Bezügen aus der von der Angeklagten beherrschten D. (für das Geschäftsjahr 2015 wurde vom KStA, Sektion juristische Personen, ein Gewinn von CHF 6'667.00 gemeldet) ist von einem für die Bussenbemessung massgeblichen (aktuellen) Einkommen von höchstens CHF 70'000.00 bis CHF 80'000.00 auszugehen. Die Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits ein Mal ge- büsst werden (2015). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen zwischen CHF 70'000.00 und 80'000.00 sowie bei der zweiten Widerhandlung CHF 600.00. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 1'600.00 ist auf CHF 600.00 zu reduzieren. Gründe für eine weitere Reduktion der Busse sind nicht ersichtlich. -8- III. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialver- waltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nachdem die Angeklagte keinen konkreten Bussenantrag gestellt hat, ist von einem Antrag auf Aufhebung der Busse auszugehen. Vorliegend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 1'600.00 auf CHF 600.00 redu- ziert. Damit unterliegt die Angeklagte zu rund 40 %, weshalb ihr die Ver- fahrenskosten im Umfang von 40 % aufzuerlegen sind. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausge- richtet (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. 2. Die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 200.00, der Kanzleigebühr von CHF 110.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 350.00, werden zu 40 % der Angeklagten mit CHF 140.00 auferlegt. Der Rest (CHF 210.00) wird auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: - die Angeklagte - das Kantonale Steueramt - das Steueramt Q. Mitteilung an: - die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind bei- zulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 10 - Aarau, 8. August 2018 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Heuscher Höliner