Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 70'981.00 aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits ein Mal gebüsst werden (2014). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 70'981.00 sowie bei der zweiten Widerhandlung CHF 300.00. Nachdem sich der Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur - 10 -