1.4. Wie bereits ausgeführt, ist die Haltung des Angeklagten, wonach die hiesige Rechtsordnung für ihn nicht gelte, nicht massgeblich. Der Angeklagte hat in Anwendung der geltenden Rechtsordnung, insbesondere des StG, fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen. Die Einwände des Angeklagten vermögen demnach die Nichteinreichung der Steuererklärung 2016 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich.