Ausführungen des Angeklagten zur Zustellung nach UPU ändern daran nichts. Nachdem er von der Vorladung zur Verhandlung vom 8. August 2018 Kenntnis hatte, an der Verhandlung jedoch nicht teilgenommen hat, musste er ohnehin mit einer erneuten Vorladung rechnen. Es ist daher offensichtlich, dass der Angeklagte die Annahme der Vorladung vom 20. August 2018 wissentlich und willentlich verweigert hat. . -8-