Die Annahmeverweigerung bedurfte bei einer A-Post Plus-Sendung zum einen eines aktiven Handelns. Zum anderen wurden auf dem Couvert handschriftlich die Bemerkungen "Retour" und "Bitte an den gesetzlichen Halter! der Person weiterleiten" angebracht. Sollte es sich beim Verfasser dieser Bemerkungen nicht um den Angeklagten, sondern – wie behauptet – um seinen Sohn (E-Mail vom 13. September 2018) gehandelt haben, wäre von einer im gleichen Haushalt lebenden, zur Entgegennahme von Sendungen berechtigten Person auszugehen. Auch insofern wäre von einer (möglichen) gültigen Zustellung auszugehen. Ausführungen des Angeklagten zur Zustellung nach UPU ändern daran nichts.