2.4. Aufgrund der eingereichten Einsprache gilt der Strafbefehl als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. -7- 3. 3.1. Erscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz zweimaliger Vorladung und trotz wiederholter Androhung eines Abwesenheitsurteils unentschuldigt nicht zu den Verhandlungen, ist das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. a StG).