Nichts anderes ergibt sich aus der E-Mail vom 18. August 2018 (Antwort auf das Schreiben des Spezialverwaltungsgerichtes vom 8. August 2018). Es ist ersichtlich, dass der Angeklagte mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist, was bei Laieneingaben als gültiger Antrag zu qualifizieren ist. Gegen die Eingangsbestätigung des KStA, vom 18. Januar 2018 hat der Angeklagte denn auch keine Einwände erhoben. Auch mit Schreiben vom 20. Juli 2018 wird daran festgehalten: "Entlasten Sie dieses Verfahren und vernichten Sie alle Aufzeichnungen darüber!" Das KStA, Bezug, ist daher zu Recht und zu Gunsten des Angeklagten von einer Einsprache ausgegangen.