2.3. Mit dem Schreiben vom 6. Januar 2018 hat der Angeklagte innerhalb der in der korrekten Rechtsmittelbelehrung genannten 30-tägigen Rechtsmittelfrist Einwendungen gegen den Strafbefehl erhoben. Insbesondere wurde ausgeführt, das Handelsangebot werde zurückgewiesen, weil ein offensichtlicher Irrtum vorliege, dessen Korrektur beansprucht werde. Weiter wird der Strafbefehl als null und nichtig erklärt, weshalb der Strafbefehl aus der Registratur zu löschen sei. Nichts anderes ergibt sich aus der E-Mail vom 18. August 2018 (Antwort auf das Schreiben des Spezialverwaltungsgerichtes vom 8. August 2018).