1.2. Die dadurch zum Ausdruck gebrachte Haltung des Angeklagten, wonach die hiesige Rechtsordnung für ihn nicht gelte, ist nicht massgeblich. Vielmehr gilt die von ihm als anwendbar bezeichnete Ordnung im vorliegenden, vom öffentlichen Recht bestimmten Verfahren nicht. Eine stillschweigende Anerkennung der vom Angeklagten vorgebrachten Rechtsgrundlagen ist weder möglich noch erfolgt. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).