3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 7. Dezember 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 300.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Mit Schreiben vom 6. Januar 2018 wurde der Strafbefehl vom 7. Dezember 2018 – vom Angeklagten als "Handelsangebot" bezeichnet – "zurückgewiesen". Das Schreiben vom 6. Januar 2018 wurde vom KStA, Sektion Bezug, als Einsprache entgegengenommen. 5. In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 14. Mai 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: