{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-09-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-67_2018-09-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6136", "Checksum": "5d7253ee9101b40bd05d166201ad2bf9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 19.09.2018 3-BU.2018.67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:32", "Checksum": "3609570ce69f8fe6e4bfde67ce3ba2fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 19.09.2018 3-BU.2018.67\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.67\n2016/9073\n\nUrteil vom 19. September 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiber Stauffer\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagter A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/9073\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung\n2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der\nAngeklagte am 6. September 2017 erstmals gemahnt. Am 18. Oktober\n2017 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung\neiner Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016\ninklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen\nim Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00)\nhingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert der Mahnfrist keine\nSteuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau\n(KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 7. Dezember 2017 wurde\ndem Angeklagten eine Busse von CHF 300.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nMit Schreiben vom 6. Januar 2018 wurde der Strafbefehl vom 7. Dezember\n2018 – vom Angeklagten als \"Handelsangebot\" bezeichnet –\n\"zurückgewiesen\". Das Schreiben vom 6. Januar 2018 wurde vom KStA,\nSektion Bezug, als Einsprache entgegengenommen.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 14. Mai 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen\nden Angeklagten folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom\n15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n-3-\n\n7.\n7.1.\nMit Verfügung vom 4. Juni 2018 wurde der Angeklagte auf den 8. August\n2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. Dieses\nSchreiben wurde vom Angeklagten nicht abgeholt.\n\n7.2.\nDie Vorladung mit Anklage wurde dem Angeklagten mit Schreiben vom\n21. Juni 2018 nochmals mit A-Post Plus zugestellt.\n\n7.3.\nDer Angeklagte hat sich mit Schreiben vom 20. Juli 2018 weiter geäussert\nund mitgeteilt, dass er \"Ihrer Appellation nicht Folge\" leisten werde.\n\n7.4.\nDem Angeklagten wurde mit Schreiben des Spezialverwaltungsgerichtes\nvom 26. Juli 2018 mitgeteilt, dass an der Verhandlung festgehalten werde.\nAusserdem wurde dem Angeklagten für den Fall des Fernbleibens ein\nUrteil in Abwesenheit in Aussicht gestellt.\n\n7.5.\nMit E-Mail vom 8. August 2018 teilte der Angeklagte mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen könne.\n\n7.6.\nMit Schreiben vom 8. August wurde der Angeklagte vom Spezialverwaltungsgericht aufgefordert, bis zum 18. August 2018 ein Arztzeugnis einzureichen. Gleichzeitig wurde er ersucht, seinen Einsprachewillen zu bestätigen. Das Schreiben wurde dem Angeklagten vom Spezialverwaltungsgericht vorab per E-Mail zur Kenntnis gebracht.\n\n7.7.\nMit E-Mail vom 18. August 2018 führte der Angeklagte aus, dass er kein\nArztzeugnis einreichen könne. Er sei schon seit Jahren nicht mehr bei einem Arzt gewesen. Ärzte seien nicht dazu geeignet, Menschen zu heilen.\nIm Weiteren wurden Fragen aufgeworfen und weitere Unterlagen eingereicht.\n\n7.8.\n7.8.1.\nMit E-Mail des Spezialverwaltungsgerichtes vom 20. August 2018 wurde\ndem Angeklagten mitgeteilt, dass E-Mail-Eingaben mangels Originalunterschrift ungültig seien.\n-4-\n\n7.8.2.\nDer Angeklagte entgegnete mit E-Mail vom 20. August 2018, er befinde\nsich im Ausland und könne daher keine Briefe versenden. Das sei erst nach\nseiner Rückkehr am 21. August 2018 wieder möglich.\n\n8.\n8.1.\nMit Verfügung vom 20. August 2018 wurde der Angeklagte neu auf den\n12. September 2018 vorgeladen. Dem Angeklagten wurde in Aussicht gestellt, dass bei nochmaliger unentschuldigter Säumnis ein Abwesenheitsurteil gefällt werde. Die Vorladung wurde eingeschrieben und per A-Post\nPlus versandt.\n\n8.2.\nDie Annahme der A-Post Plus-Sendung wurde verweigert. Der eingeschriebene Brief wurde nicht abgeholt. Beide Sendungen wurden dem\nSpezialverwaltungsgericht am 10. September 2018 bzw. am 11. September 2018 retourniert.\n\n9.\nMit E-Mail vom 11. September 2018 wurde der Angeklagte vom Spezialverwaltungsgericht insbesondere über Ort und Zeit der Verhandlung vom\n12. September 2018 orientiert.\n\n10.\nDer Angeklagte ist nicht zur Verhandlung vom 12. September 2018 erschienen.\n\n11.\n11.1.\nMit E-Mail vom 13. September 2018 nahm der Angeklagte nochmals\nStellung.\n\n11.2.\nMit E-Mail vom 13. September 2018 wurde dem Angeklagten mitgeteilt,\ndass das Spezialverwaltungsgericht jetzt ein Urteil fällen werde.\n\n11.3.\nMit E-Mail vom 13. September 2018 brachte der Angeklagte eine Erwiderung an.\n-5-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n"}