Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2018.67 2016/9073 Urteil vom 19. September 2018 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiber Stauffer Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2016/9073 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 6. September 2017 erstmals gemahnt. Am 18. Oktober 2017 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 7. Dezember 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 300.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Mit Schreiben vom 6. Januar 2018 wurde der Strafbefehl vom 7. Dezember 2018 – vom Angeklagten als "Handelsangebot" bezeichnet – "zurückgewiesen". Das Schreiben vom 6. Januar 2018 wurde vom KStA, Sektion Bezug, als Einsprache entgegengenommen. 5. In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2018 beantragte das Gemeinde- steueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 14. Mai 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." -3- 7. 7.1. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 wurde der Angeklagte auf den 8. August 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. Dieses Schreiben wurde vom Angeklagten nicht abgeholt. 7.2. Die Vorladung mit Anklage wurde dem Angeklagten mit Schreiben vom 21. Juni 2018 nochmals mit A-Post Plus zugestellt. 7.3. Der Angeklagte hat sich mit Schreiben vom 20. Juli 2018 weiter geäussert und mitgeteilt, dass er "Ihrer Appellation nicht Folge" leisten werde. 7.4. Dem Angeklagten wurde mit Schreiben des Spezialverwaltungsgerichtes vom 26. Juli 2018 mitgeteilt, dass an der Verhandlung festgehalten werde. Ausserdem wurde dem Angeklagten für den Fall des Fernbleibens ein Urteil in Abwesenheit in Aussicht gestellt. 7.5. Mit E-Mail vom 8. August 2018 teilte der Angeklagte mit, dass er aus ge- sundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. 7.6. Mit Schreiben vom 8. August wurde der Angeklagte vom Spezialverwal- tungsgericht aufgefordert, bis zum 18. August 2018 ein Arztzeugnis einzu- reichen. Gleichzeitig wurde er ersucht, seinen Einsprachewillen zu bestä- tigen. Das Schreiben wurde dem Angeklagten vom Spezialverwaltungsge- richt vorab per E-Mail zur Kenntnis gebracht. 7.7. Mit E-Mail vom 18. August 2018 führte der Angeklagte aus, dass er kein Arztzeugnis einreichen könne. Er sei schon seit Jahren nicht mehr bei ei- nem Arzt gewesen. Ärzte seien nicht dazu geeignet, Menschen zu heilen. Im Weiteren wurden Fragen aufgeworfen und weitere Unterlagen einge- reicht. 7.8. 7.8.1. Mit E-Mail des Spezialverwaltungsgerichtes vom 20. August 2018 wurde dem Angeklagten mitgeteilt, dass E-Mail-Eingaben mangels Originalun- terschrift ungültig seien. -4- 7.8.2. Der Angeklagte entgegnete mit E-Mail vom 20. August 2018, er befinde sich im Ausland und könne daher keine Briefe versenden. Das sei erst nach seiner Rückkehr am 21. August 2018 wieder möglich. 8. 8.1. Mit Verfügung vom 20. August 2018 wurde der Angeklagte neu auf den 12. September 2018 vorgeladen. Dem Angeklagten wurde in Aussicht ge- stellt, dass bei nochmaliger unentschuldigter Säumnis ein Abwesenheits- urteil gefällt werde. Die Vorladung wurde eingeschrieben und per A-Post Plus versandt. 8.2. Die Annahme der A-Post Plus-Sendung wurde verweigert. Der einge- schriebene Brief wurde nicht abgeholt. Beide Sendungen wurden dem Spezialverwaltungsgericht am 10. September 2018 bzw. am 11. Septem- ber 2018 retourniert. 9. Mit E-Mail vom 11. September 2018 wurde der Angeklagte vom Spezial- verwaltungsgericht insbesondere über Ort und Zeit der Verhandlung vom 12. September 2018 orientiert. 10. Der Angeklagte ist nicht zur Verhandlung vom 12. September 2018 er- schienen. 11. 11.1. Mit E-Mail vom 13. September 2018 nahm der Angeklagte nochmals Stellung. 11.2. Mit E-Mail vom 13. September 2018 wurde dem Angeklagten mitgeteilt, dass das Spezialverwaltungsgericht jetzt ein Urteil fällen werde. 11.3. Mit E-Mail vom 13. September 2018 brachte der Angeklagte eine Erwide- rung an. -5- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. In seinem Schreiben vom 6. Januar 2018 führt der Angeklagte aus, er weise das mit der Zustellung des Strafbefehls vom 7. Dezember 2017 verbundene Handelsangebot "ohne Entehrung und unter Reservierung der Rechte nach Ihrem UCC 1-103 und UCC 1-308 zurück, weil ein offen- sichtlicher Irrtum vorliegt, dessen Korrektur ich beanspruche, uneinge- schränkt und ohne Präjudiz. Die Rechtsvermutung, dass ich als Vertrags- partei Ihres Handelsangebotes in Frage komme, ist fragil und defekt, denn mit meiner Identifizierung mit dieser fiktiven Person A. geht eine Unmöglichkeit des Rechts einher, die mich als Vertragspartei von vorneherein ausschliesst. Lex non cogit ad impossibilia. Aus diesem Grund weise ich vorsorglich sämtliche zwölf Schlüsselvermutungen der BAR Association zurück." Weiter wird auf die "HJR 192", ein "UCC Doc. # 3- 501", ein "UCC Doc. # 3-419", ein "UCCC Doc. # 2012127914 vom 28. November 2012", den "Motu Proprio des Papstes vom 11. Juli 2013", den "Banking Emergency Act", den "Trading with the Enemy Act.", das "UCC-1 Financing Statement", den "UCCC 1-305" sowie die persönlichen "Allgemeinen Handels- und Geschäftsbedingungen inkl. Gebührenordnung (AGB)" verwiesen. 1.2. Die dadurch zum Ausdruck gebrachte Haltung des Angeklagten, wonach die hiesige Rechtsordnung für ihn nicht gelte, ist nicht massgeblich. Viel- mehr gilt die von ihm als anwendbar bezeichnete Ordnung im vorliegenden, vom öffentlichen Recht bestimmten Verfahren nicht. Eine stillschweigende Anerkennung der vom Angeklagten vorgebrachten Rechtsgrundlagen ist weder möglich noch erfolgt. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). Dementsprechend muss nicht überprüft werden, weshalb der UCC (Uniform Commercial Code), der Entwurf eines für das Gebiet der USA einheitlichen Handelsrechts (de.wikipedia.org/wiki/Uniform_Commercial_Code), in der Schweiz bzw. weltweit Geltung haben sollte. 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache -6- erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass ei- nes neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Das KStA, Bezug, hat das Schreiben vom 6. Januar 2018 als Einsprache entgegengenommen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 macht der Ange- klagte folgendes geltend: "Lieber 'Präsident' Heuscher wo steht in meinem Schreiben das Wort 'Einsprache' oder ähnlich? In Liebe A.". Damit scheint der Angeklagte geltend zu machen, er habe gar keine Einsprache erhoben. 2.3. Mit dem Schreiben vom 6. Januar 2018 hat der Angeklagte innerhalb der in der korrekten Rechtsmittelbelehrung genannten 30-tägigen Rechtsmit- telfrist Einwendungen gegen den Strafbefehl erhoben. Insbesondere wurde ausgeführt, das Handelsangebot werde zurückgewiesen, weil ein offensichtlicher Irrtum vorliege, dessen Korrektur beansprucht werde. Weiter wird der Strafbefehl als null und nichtig erklärt, weshalb der Straf- befehl aus der Registratur zu löschen sei. Nichts anderes ergibt sich aus der E-Mail vom 18. August 2018 (Antwort auf das Schreiben des Spezialverwaltungsgerichtes vom 8. August 2018). Es ist ersichtlich, dass der Angeklagte mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist, was bei Laieneingaben als gültiger Antrag zu qualifizieren ist. Gegen die Eingangsbestätigung des KStA, vom 18. Januar 2018 hat der Angeklagte denn auch keine Einwände erhoben. Auch mit Schreiben vom 20. Juli 2018 wird daran festgehalten: "Entlasten Sie dieses Verfahren und vernichten Sie alle Aufzeichnungen darüber!" Das KStA, Bezug, ist daher zu Recht und zu Gunsten des Angeklagten von einer Einsprache ausgegangen. 2.4. Aufgrund der eingereichten Einsprache gilt der Strafbefehl als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. -7- 3. 3.1. Erscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz zweima- liger Vorladung und trotz wiederholter Androhung eines Abwesenheitsur- teils unentschuldigt nicht zu den Verhandlungen, ist das Urteil in Abwe- senheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. a StG). 3.2. Dass der Angeklagte die per A-Post Plus versandte Vorladung vom 20. August 2018 aufgrund einer Auslandabwesenheit nicht abholen habe- können, ist tatsachenwidrig. Die Annahmeverweigerung bedurfte bei einer A-Post Plus-Sendung zum einen eines aktiven Handelns. Zum anderen wurden auf dem Couvert handschriftlich die Bemerkungen "Retour" und "Bitte an den gesetzlichen Halter! der Person weiterleiten" angebracht. Sollte es sich beim Verfasser dieser Bemerkungen nicht um den Angeklagten, sondern – wie behauptet – um seinen Sohn (E-Mail vom 13. September 2018) gehandelt haben, wäre von einer im gleichen Haushalt lebenden, zur Entgegennahme von Sendungen berechtigten Person auszugehen. Auch insofern wäre von ei- ner (möglichen) gültigen Zustellung auszugehen. Ausführungen des An- geklagten zur Zustellung nach UPU ändern daran nichts. Nachdem er von der Vorladung zur Verhandlung vom 8. August 2018 Kenntnis hatte, an der Verhandlung jedoch nicht teilgenommen hat, musste er ohnehin mit einer erneuten Vorladung rechnen. Es ist daher offensichtlich, dass der Angeklagte die Annahme der Vorladung vom 20. August 2018 wissentlich und willentlich verweigert hat. . -8- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Gemeindesteueramt die Steuererklärung 2016 einzureichen. 1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zu- stellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 18. Oktober 2017 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.4. Wie bereits ausgeführt, ist die Haltung des Angeklagten, wonach die hie- sige Rechtsordnung für ihn nicht gelte, nicht massgeblich. Der Angeklagte hat in Anwendung der geltenden Rechtsordnung, insbesondere des StG, fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen. Die Einwände des Ange- klagten vermögen demnach die Nichteinreichung der Steuererklärung 2016 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesu- ches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2016 verletzt. 1.5. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum -9- Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Be- kanntmachung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des For- mulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Busse sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Den- noch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 1.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor. 3. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maxi- mal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgericht richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA be- antragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 300.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00). Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 70'981.00 aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zu- stellung der Anklageschrift mitgeteilt. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits ein Mal gebüsst werden (2014). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 70'981.00 sowie bei der zweiten Widerhandlung CHF 300.00. Nachdem sich der Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur - 10 - Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 300.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. - 11 - III. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialver- waltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 300.00 bestätigt wird, unterliegt der Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihm vollumfäng- lich aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus ei- ner Staatsgebühr von CHF 50.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 145.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 235.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: - den Angeklagten (gleichzeitig eingeschrieben und per A-Post Plus) - das Kantonale Steueramt (2) - das Gemeindesteueramt Q. Mitteilung an: - die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind bei- zulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 13 - Aarau, 19. September 2018 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Heuscher Stauffer