1.9. Ob die Angeklagte die Kosten der Sanierung des Wasserschadens in der Liegenschaft B selbst vorschiessen musste und ob ein Wasserschaden in der Liegenschaft D nur provisorisch habe repariert werden können, vermag nicht zu erklären, weshalb die Angeklagte während der letzten Mahnfrist, die vom 27. Oktober 2017 bis zum 30. November 2017 dauerte, nicht in der Lage war, die Steuererklärung 2016 auszufüllen und einzureichen oder aber ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Auch dies wurde bereits im Verfahren 3-BU.207.64 gleich beurteilt (Erw. 1.3.7., vgl. auch Erw. 1.3.6.).