Sollte der Sohn tatsächlich als Vertreter agieren, dann müsste sich die Angeklagte entgegenhalten lassen, dass sie sich dessen Handlungen – und Unterlassungen – als eigene zurechnen zu lassen hat (vgl. VGE vom 2. Mai [WBE.2011.380]). Hätte also der Sohn die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verpasst oder innert der letzten Frist kein Fristerstreckungsgesuch gestellt, dann müsste die Angeklagte die Konsequenzen dennoch tragen. Von einem rechtlichen Vertretungsverhältnis ist aber nicht auszugehen.