1.6. Wenn die Angeklagte vorbringt, sie müsse die Steuererklärung jetzt selbst anfertigen, so muss sie sich entgegenhalten lassen, dass dies zu den Pflichten aller Steuerpflichtigen gehört. Sie kann daraus nichts zu Ihren Gunsten ableiten. 1.7. In der Einsprache wird dargelegt, dass der Sohn C. die Steuererklärung 2016 für die Angeklagte ausfüllt. Es wird geltend gemacht, der Sohn habe aus gesundheitlichen Gründen die Steuererklärung 2016 nicht innert Frist für seine Mutter ausfüllen können. Zudem habe er sich um eine Anstellung kümmern müssen. Beide Argumente können an der Pflicht der Angeklagten, eine Steuererklärung einzureichen, nichts ändern.