1.5. Bereits im Verfahren 3-BU.2017.64 (Erw. 1.3.1.) hielt das Spezialverwaltungsgericht fest, die Handlungsfähigkeit der Rekurrentin sei insbesondere in Bezug auf die steuerlichen Verfahrenspflichten mit den Beistandschaften nicht eingeschränkt worden. Das entschuldigende Argument, der Beistand der Angeklagten habe sich zurückgezogen, weshalb die Steuererklärung nun selbst angefertigt werden müsse, greift daher ins Leere. Trotz vormaliger Beistandschaften war es Aufgabe der Angeklagten, ihren verfahrensrechtlichen Pflichten nachzukommen, eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen. Der Wegfall des Beistands hat an dieser rechtlichen Situation nichts geändert.