Im Schreiben vom 10. Oktober 2017 an das Gemeindesteueramt Q. wird geltend gemacht, der Sohn habe eine Anstellung in Aussicht. Der Beistand der Mutter habe sich zurückgezogen, weshalb die Steuererklärung selbst angefertigt werden müsse. Die Angeklagte habe die Kosten der Sanierung des Wasserschadens in der Liegenschaft B selbst vorschiessen müssen, weil Handwerker wie Architekt nicht einsehen würden, dass es sich um von diesen zu tragende Garantiearbeiten handle. In der Liegenschaft D habe der Wasserschaden nur provisorisch repariert werden können. Es sei eine -6-