3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 17. Januar 2018 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 2'400.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 17. Februar 2018 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 4. Mai 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.