{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-09-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-64_2018-09-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6120", "Checksum": "516fb9414ee07a9c4105ca92eae991bc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 12.09.2018 3-BU.2018.64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:33", "Checksum": "1ce4f647f423faca849d93a00a3bce1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 12.09.2018 3-BU.2018.64\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.64\n2016/9599\n\nUrteil vom 12. September 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiber Stauffer\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagte A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/9599\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2016\nzugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte\nam 22. Juni 2017 erstmals gemahnt. Am 17. Oktober 2017 erfolgte eine\nletzte, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist bis am 30.\nNovember 2017 zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller\nBeilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im\nUnterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert Mahnfrist keine\nSteuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau\n(KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 17. Januar 2018 wurde der\nAngeklagten eine Busse von CHF 2'400.00 (zuzüglich Staatsgebühr/\nAuslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom\n17. Februar 2018 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 4. Mai 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die\nAngeklagte folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 4. Mai 2018 wurde die Angeklagte auf den 8. August\n2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n\n8.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q. weitere\nAbklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 27. Juli 2018).\n-3-\n\n9.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat auf Antrag der Angeklagten die Verhandlung neu auf den 12. September 2018 angesetzt.\n\n10.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Verfahrens\n3-BU.2017.64 in Sachen der Angeklagten betreffend Ordnungsbusse 2015\nbeigezogen.\n\n11.\nAnlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts wurde die Angeklagte befragt.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache\nerheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG).\nIst Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen\nStrafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder\nerhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der\nangefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden\nEinwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDie Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Gemeindesteueramt\nQ. die Steuererklärung 2016 einzureichen.\n\n1.3.\nDie Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 17. Oktober 2017\nreichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.\n\n1.4.\nDie Angeklagte lässt vorbringen, die \"Rahmenbedingungen\" – wie im Brief\nvom 10. Oktober 2017 beschrieben – hätten sich nicht verbessert. Der\nSohn C. sei \"am Anfertigen der Erklärung\". Seit Anfang Dezember 2017 sei\nbeim Sohn ein Nerv im Halswirbelbereich eingeklemmt gewesen. Das habe\ndazu geführt, dass der rechte Arm sich teilweise taub angefühlt habe. Dies\nhabe nebst den Schmerzen eine massive Einschränkung der Feinmotorik\nnach sich gezogen. Er sei zufolge zweimonatiger Schmerztherapie und\nchiropraktischer Manipulationen auf dem Weg der Besserung. Das habe\ndazu geführt, dass die Angeklagte nicht auf die Unterstützung des Sohnes\nhabe zählen können (vgl. Einsprache und Protokoll der Verhandlung vom\n12. September 2018 [nachfolgend Protokoll]).\n\n"}