Nachdem die vom KStA beantragte Busse aufgehoben wird, obsiegt der Angeklagte und die Verfahrenskosten sind vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Ausserdem ist dem Angeklagten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Diese wird auf CHF 500.00 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt. - 12 - Der Präsident erkennt: 1. Der Angeklagte wird freigesprochen. Der Strafbefehl des Kantonalen Steueramtes Nr. 2016/9321 vom 19. Dezember 2017 wird ersatzlos aufgehoben. 2. Die Kosten des Gerichtsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.