1.7. Wird darauf abgestellt, dass der Vertreter den Angeklagten im Anschluss an die Einspracheverhandlung vom 14. November 2017 betreffend Steuerveranlagung 2014 über das Ergebnis orientierte und mitteilte, der Einspracheentscheid betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 könne abgewartet werden, hatte der Angeklagte keine Veranlassung, auf die ihm zugestellte Mahnung vom 16. November 2017 zu reagieren. Die Pflicht, mit dem Vertreter Rücksprache zu nehmen, entfiel. Dementsprechend liegt keine gültige Mahnung vor. - 10 -