1.6.4. Aus der Steuererklärung 2015 ergibt sich der signierte Vermerk "Vollmacht aufgehoben! 17.10.2016". Die Angaben des Vertreters des Angeklagten stimmen insoweit mit den an der Verhandlung vom 8. August 2018 gemachten mündlichen Angaben überein. Die weiteren Angaben zum Steu- erveranlagungs- und Einspracheverfahren 2014 lassen sich hingegen mangels Unterlagen – die Steuerakten 2014 sind dem Gemeindesteueramt Q. offenbar vollständig abhandengekommen – nicht überprüfen. Insbesondere kann im vorliegenden Strafverfahren das allenfalls entlastende Moment, der Einspracheentscheid für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 könne abgewartet werden – nicht überprüft werden. Diese Folge hat