Der Vertreter des Angeklagten führte aus, dass er die Steuererklärung 2016 "bereit" gehabt habe, in Absprache mit der Steueramtsvorsteherin aber den Einspracheentscheid 2014 noch habe abwarten dürfen. Über das Ergebnis der Einspracheverhandlung habe er den Angeklagten informiert und ihm mitgeteilt, dass der Einspracheentscheid vor Einreichung der Steuererklärung 2016 abgewartet werden könne. Trotz der Abmachung mit der Steueramtsvorsteherin sei die Mahnung vom 16. November 2017 verschickt worden (vgl. Protokoll). -9-