Dem Steuerpflichtigen ist es zuzumuten, sich spätestens gegen Ende der Rechtsmittelfrist mit dem Vertreter in Verbindung zu setzen, um sich zu vergewissern, ob diesem die Notwendigkeit, eine Rechtshandlung – hier die Einreichung der Steuererklärung – vorzunehmen, bewusst war. Allgemein gilt, dass der steuerpflichtigen Person nur dann ein Nachteil erwächst, wenn die Zustellung an sie persönlich statt an ihren Vertreter während der Abwesenheit der steuerpflichtigen Person erfolgte oder sie wegen eines Fehlers einer in ihrem Geschäft oder Haushalt mit der Entgegennahme betrauten Person von der Zustellung keine Kenntnis erhielt (VGE vom 10. November 2015 [WBE.2015.224]).