Dies führt aber nicht dazu, dass die Verfügung keine Rechtswirkungen entfaltet oder auch nicht in Rechtskraft erwachsen könnte. Dem Steuerpflichtigen darf aus der fehlerhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Demgemäss läuft die Rechtsmittelfrist in dem Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige oder der Vertreter vom Zustellungsmangel tatsächlich Kenntnis erhalten hat. Dem Steuerpflichtigen ist es zuzumuten, sich spätestens gegen Ende der Rechtsmittelfrist mit dem Vertreter in Verbindung zu setzen, um sich zu vergewissern, ob diesem die Notwendigkeit, eine Rechtshandlung – hier die Einreichung der Steuererklärung – vorzunehmen, bewusst war.