1.6. 1.6.1. Hat ein Steuerpflichtiger einen vertraglichen Vertreter, muss die Zustellung an den Vertreter erfolgen (§ 175 Abs. 1 StG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG]). Zustellungen von Verfügungen und Entscheiden haben bei vorliegender vertraglicher Vertretung an den Vertreter zu erfolgen, wenn und solange das Vertretungsverhältnis der Behörde bekannt ist. Erfolgt trotzdem die Zustellung an den vertretenen Steuerpflichtigen anstatt an den Vertreter, leidet die Eröffnung an einem Mangel. Dies führt aber nicht dazu, dass die Verfügung keine Rechtswirkungen entfaltet oder auch nicht in Rechtskraft erwachsen könnte.