Zwar ist die Aushändigung der A-Post Plus Sendung an den Vertreter des Angeklagten am Schalter nicht völlig ausgeschlossen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist jedoch davon auszugehen, dass die Mahnung vom 16. November 2017 dem Vertreter des Angeklagten nicht am Schalter ausgehändigt bzw. nicht zugestellt wurde. -8- Es ist daher weiter zu prüfen, ob auf die Zustellung der Mahnung an den Angeklagten abgestellt werden kann.