Zum einen hat der Vertreter des Angeklagten dargelegt, dass Fehlzustellungen in sein Postfach wiederholt vorgekommen seien. Zum anderen aber – und das ist vorliegend entscheidend – ergeben sich berechtigte Zweifel an einer korrekten Zustellung der Mahnung vom 16. November 2017 an den Vertreter des Angeklagten aus dem Track & Trace-Auszug der Post. Dort wird ausgeführt "Zugestellt am Schalter". Wie sich im Vergleich mit dem Track & Trace-Auszug für die Zustellung an den Angeklagten ergibt, wird bei A-Post Plus-Sendungen üblicherweise nur "Zugestellt durch" erfasst.