1.3.2. Der Angeklagte lässt vorbringen, die Mahnung vom 16. November 2017 sei seinem Vertreter nicht zugestellt worden. Er stellt sich auf den Standpunkt, nur die Zustellung an seinen Vertreter und nicht die an ihn gerichtete Zustellung sei massgeblich. Er lässt des Weiteren geltend machen, die gesetzlich vorgeschriebene, letzte Mahnung habe der Vertreter weder per Einschreiben noch mit einfacher Post erhalten (Einsprache).