2. Da dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 19. Dezember 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'750.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl liess der Angeklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2018 Einsprache erheben. 5. In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Der Angeklagte hat eine Replik erstatten lassen.