{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-09-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-62_2018-09-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6119", "Checksum": "6310b6b68de220a1007523e74fda8abe"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 20.09.2018 3-BU.2018.62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:31", "Checksum": "ef170f7913ee213be6715afb74c0b0a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 20.09.2018 3-BU.2018.62\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.62\n2016/9321\n\nUrteil vom 20. September 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiber Höliner\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagter A._____\n\nvertreten durch ConsAlta Gerhard Theiler, Postfach 10,\n5452 Oberrohrdorf\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/9321\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung\n2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 11. Oktober 2017 erstmals gemahnt. Am 16. November 2017\nerfolgte eine zweite Mahnung (A-Post Plus) an den Angeklagten und dessen Vertreter unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der\nSteuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis\nCHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert der Mahnfrist keine\nSteuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau\n(KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 19. Dezember 2017 wurde\ndem Angeklagten eine Busse von CHF 1'750.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl liess der Angeklagte mit Schreiben vom\n20. Januar 2018 Einsprache erheben.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nDer Angeklagte hat eine Replik erstatten lassen.\n\n7.\nAm 27. April 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen\nden Angeklagten folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n-3-\n\n8.\nMit Verfügung vom 1. Juni 2018 wurden der Angeklagte und sein Vertreter\nauf den 8. August 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n\n9.\nMit E-Mail vom 6. Juni 2018 erkundigte sich das Spezialverwaltungsgericht\nbeim Gemeindesteueramt Q. über die Rechtskraft der Veranlagung des\nJahres 2016.\n\n10.\nAn der Verhandlung vom 8. August 2018 wurde der Vertreter des Angeklagten befragt.\n\n11.\nMit E-Mail vom 10. August 2018 wurde das Gemeindesteueramt Q. aufgefordert, dem Spezialverwaltungsgericht die Steuerakten des Angeklagten\nder Jahre 2014 und 2015 einzureichen.\n\n12.\nMit Eingabe vom 16. August 2018 wurden dem Spezialverwaltungsgericht\ndie Steuerakten des Angeklagten des Jahres 2015 zugestellt.\n\n13.\nMit E-Mail vom 12. September 2018 übermittelte der Angeklagte dem Spezialverwaltungsgericht den Einspracheentscheid betreffend Kantons- und\nGemeindesteuern 2014.\n\n14.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Ordnungsbussenverfahrens 3-BU.2011.67 in Sachen des Angeklagten beigezogen.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist\nEinsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines\nneuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDer Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Gemeindesteueramt\nQ. die Steuererklärung 2016 einzureichen.\n\n1.3.\n1.3.1.\nAm 16. November 2017 verschickte das Gemeindesteueramt Q. an den\nAngeklagten und seinem Vertreter je eine Mahnung mit A-Post Plus.\n\n"}