Nachdem dem Angeklagten die letzte Mahnung in die Justizvollzugsanstalt S. zugestellt wurde, hätte er auf jeden Fall fristgerecht eine weitere Fristerstreckung verlangen können. Dass eine solche bewilligt worden wäre, ist aus der Aktennotiz des Gemeindesteueramtes Q. vom 27. November 2017 auf der Einsprache vom 16. November 2017 zu schliessen ("StE 2016 auf pendent gesetzt. Wenn bis Ende April keine StE eingereicht wird, EMV eröffnen!"). Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich.