1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus zugestellten Mahnung vom 25. September 2017 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.4. Der Angeklagte bringt vor, er habe der Gemeindekanzlei R. und dem Gemeindesteueramt Q. gemeldet, dass er ab dem 10. Juli 2017 bis April 2018 im Zentralgefängnis S. in Haft sei. Darum sei es ihm nicht möglich gewesen, die Steuererklärung innert Frist abzuschicken.