3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 7. November 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'540.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 16. November 2017 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 27. November 2017 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 2. Mai 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.