{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-08-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-61_2018-08-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6118", "Checksum": "9094c16423f1f551de06f0e932a3520b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 08.08.2018 3-BU.2018.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:36", "Checksum": "a7ab564727373e6390d0dd0280ecd9c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 08.08.2018 3-BU.2018.61\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.61\n2016/6659\n\nUrteil vom 8. August 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiber Höliner\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagter A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/6659\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung\n2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der\nAngeklagte am 19. Juni 2017 erstmals gemahnt. Am\n25. September 2017 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis\nCHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung\nzuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug,\nein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 7. November 2017 wurde\ndem Angeklagten eine Busse von CHF 1'540.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom\n16. November 2017 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 27. November 2017 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 2. Mai 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen\nden Angeklagten folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 31. Mai 2018 wurde der Angeklagte auf den 8. August\n2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n\n8.\nDer Angeklagte ist nicht erschienen.\n-3-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache\nerheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG).\nIst Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen\nStrafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder\nerhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der\nangefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n\n3.\nErscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung\nnicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die\nAnsetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil\nin Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG,\nHinweis in der Vorladung).\n-4-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden\nEinwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDer Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in R.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die\nSteuererklärung 2016 einzureichen.\n\n1.3.\nDer Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus zugestellten Mahnung vom\n25. September 2017 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.\n\n1.4.\nDer Angeklagte bringt vor, er habe der Gemeindekanzlei R. und dem\nGemeindesteueramt Q. gemeldet, dass er ab dem 10. Juli 2017 bis April\n2018 im Zentralgefängnis S. in Haft sei. Darum sei es ihm nicht möglich\ngewesen, die Steuererklärung innert Frist abzuschicken.\n\nEs trifft zweifellos zu, dass den Steuerbehörden die Inhaftierung des Angeklagten im Jahr 2017 bekannt war. Das ist aus der letzten Mahnung vom\n25. September 2017 zu schliessen, welche dem Angeklagten per Adresse\n\"H, S.\", der Adresse der Justizvollzugsanstalt S. zugestellt wurde. Daraus\nlässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Angeklagte keine Steuererklärung\n2016 hätte einreichen müssen.\n\n"}