Nachdem der Angeklagte beantragt hat, die vom KStA beantragte Busse von CHF 4'000.00 sei auf CHF 100.00 bis CHF 200.00 herabzusetzen, diese jedoch nur auf CHF 1'500.00 reduziert wird, unterliegt der Angeklagte zu 40 %, weshalb ihm die Verfahrenskosten im Umfang von 40 % aufzuerlegen sind. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt.