Bisher erzielte Mieteinnahmen sind damit entfallen, neu ist hingegen ein Mietwert aus Wohnrecht anzurechnen. Ab dem Jahr 2017 erzielten der Angeklagte und seine Ehefrau ein Renteneinkommen von CHF 30'418.00 (Steuerausweise der SVA Aargau vom 22. Januar 2018). Vor diesem Hintergrund und den bisher fehlenden bzw. ungeprüften Selbstdeklarationen 2016 und 2017 rechtfertigt es sich, für die Bussenbemessung auf ein Einkommen von CHF 40'000.00 bis CHF 50'000.00 abzustellen.