Die Konkurseröffnung über die vom Angeklagten beherrschte E. (Löschung im Handelsregister am 26. November 2015) spricht dafür, dass zur Bussenbemessung nicht unbesehen auf das letzte rechtskräftige Einkommen 2014 abgestellt werden kann. Weiter wurde die je im hälftigen Eigentum des Angeklagten und seiner Ehefrau stehende Liegenschaft im Jahr 2015 an den Sohn gegen Übernahme der Schuld und Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts veräussert. Bisher erzielte Mieteinnahmen sind damit entfallen, neu ist hingegen ein Mietwert aus Wohnrecht anzurechnen.