(Zeitraum gemäss letzter Mahnung) an der Einreichung der Steuererklärung 2016 gehindert haben sollen, bleiben damit unbestätigt. Es kann daher nicht von wesentlichen Hinderungsgründen ausgegangen werden. 1.6. Der Angeklagte bringt in der Stellungnahme vom 18. April 2018 vor, er habe die Steuererklärung 2016 mit Hilfe eines Freundes ausgefüllt und eingereicht. An der Verhandlung im Parallelverfahren 3-BU.2018.60 wurde ausgeführt, es sei ein Berater beigezogen worden, der auch die Steuererklärung 2017 erstellt habe.