1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 16. Oktober 2017 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.4. Die Ehefrau des Angeklagten macht in der Einsprache geltend, dass sie mit dem Inhalt des Strafbefehles nicht einverstanden sei. Sie könne weder lesen noch schreiben und verstehe die deutsche Sprache nicht. Ihr Mann habe seit dem Konkurs psychische Probleme und kümmere sich um nichts mehr. Er habe seit seinem Konkurs im Februar 2015 kein Einkommen mehr erzielt.