{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-08-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-59_2018-08-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6117", "Checksum": "5bde6fb992d48294d95f4fa15c46c37b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 08.08.2018 3-BU.2018.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:36", "Checksum": "7e098fa26f28dfc03c678eba1efb0199", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 08.08.2018 3-BU.2018.59\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.59\n2016/10104\n\nUrteil vom 8. August 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiber Höliner\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagter A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/10104\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung\n2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der\nAngeklagte am 22. August 2017 erstmals gemahnt. Am\n16. Oktober 2017 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter\nAnsetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung\n2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die\nFolgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00)\nhingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert der Mahnfrist keine\nSteuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau\n(KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 1. Februar 2018 wurde dem\nAngeklagten eine Busse von CHF 4'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob die Ehefrau des Angeklagten mit Schreiben vom 13. Februar 2018 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 14. März 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nDer Angeklagte reichte die Stellungnahme vom 18. April 2018 ein. Er beantragt eine Busse von CHF 100.00 bis CHF 200.00.\n\n7.\nAm 22. Mai 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen\nden Angeklagten folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n-3-\n\n8.\nMit Verfügung vom 31. Mai 2018 wurde der Angeklagte auf den 8. August\n2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n\n9.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q. weitere\nAbklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 30. Juli 2018).\n\n10.\nDer Angeklagte ist der Verhandlung ferngeblieben. Hingegen wurde der\nVertreter der Ehefrau, C. (Sohn), im Parallelverfahren 3-BU.2018.60\nbefragt. Kopien der Steuererklärungen 2016 und 2017 wurden zu den\nAkten genommen. Die im Verfahren der Ehefrau gewonnenen\nErkenntnisse können auch im Verfahren des Angeklagten verwendet werden.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache\nerheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG).\nIst Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen\nStrafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder\nerhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der\nangefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n\n3.\nErscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung\nnicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die\nAnsetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil\nin Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG,\nHinweis in der Vorladung).\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden\nEinwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDer Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die\nSteuererklärung 2016 einzureichen.\n\n1.3.\nDer Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 16. Oktober 2017\nreichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.\n\n1.4.\nDie Ehefrau des Angeklagten macht in der Einsprache geltend, dass sie\nmit dem Inhalt des Strafbefehles nicht einverstanden sei. Sie könne weder\nlesen noch schreiben und verstehe die deutsche Sprache nicht. Ihr Mann\nhabe seit dem Konkurs psychische Probleme und kümmere sich um nichts\nmehr. Er habe seit seinem Konkurs im Februar 2015 kein Einkommen mehr\nerzielt.\n\n"}