3.3. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits ein Mal gebüsst werden (2015). Dem der Anklageschrift beigelegten Bussenregister ist zu entnehmen, dass der Angeklagte zudem im Jahr 2014 im Zusammenhang mit Aktenergänzungen mit CHF 30.00 gebüsst werden musste.