Ebenso fehlte der Lohnausweis bezüglich der unselbständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau. Einen Beleg über die bezahlten Alimente hat er ebenfalls nicht abgegeben. Es fehlen damit grundlegende Angaben zum Erwerbseinkommen beider Ehegatten. Der Aktenergänzung des Regionalen Steueramtes Q. vom 19. März 2018 ist der Angeklagte ebenfalls nicht nachgekommen. Unter diesen Umständen kann keinesfalls auf die ungeprüfte Selbstdeklaration 2016 abgestellt werden. Für die Bussenbemessung massgeblich ist damit das steuerbare Einkommen der Steuerperiode 2015.