2015) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Der Angeklagte bringt vor, die Busse sei bezüglich des bussenrelevanten Einkommens auf einer völlig falschen Grundlage berechnet worden. Er verweist auf die Steuererklärung 2017 (recte: 2016). Die Steuerperiode des Jahres 2016 ist zum einen noch nicht rechtskräftig veranlagt. Mit der Steuererklärung 2016 hat der Angeklagte zum anderen keine Belege zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wie insbesondere einen Buchhaltungsabschluss beigelegt. Ebenso fehlte der Lohnausweis bezüglich der unselbständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau.