1.3.5. Der Angeklagte gibt in seiner Einsprache an, er habe die Steuererklärung am 5. Januar 2018 in den Briefkasten des Regionalen Steueramtes Q. eingeworfen. Damit ist erstellt, dass der Angeklagte die Steuererklärung 2016 erst nach Ablauf der letzten Mahnfrist eingereicht hat. 1.3.6. Es ist festzuhalten, dass der Einwand des Angeklagten unbehelflich ist und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2016 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermag Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich.