Selbst wenn eine Gemeindeverwaltung ihre Büros über die Feiertage beim Jahreswechsel schliesst, so wird dadurch der Fristenlauf nicht unterbrochen (RGE vom 24. Oktober 1984 [K 8078/P4932]). Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2016 stand damit während den Gerichtsferien vom 18. Dezember 2017 bis zum 2. Januar 2018 nicht still. Die letzte Mahnung vom 6. Dezember 2017 hat der Angeklagte am 7. Dezember 2017 in Empfang genommen. Damit lief die letzte Frist am 27. Dezember 2017 ab.