Während den Gerichtsferien stehen gesetzliche Fristen still (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 186 StG N 4, N 5, N 13). Es ist allerdings klar, dass diese Ordnung im Veranlagungs- und Einspracheverfahren vor der Steuerkommission und den Steuerbehörden keine Wirkung entfaltet und die Gerichtsferien hier keinen Unterbruch des Fristenlaufs bewirken können (AGVE 1987, 415 = StE 1987 B 96.11 Nr. 3). Selbst wenn eine Gemeindeverwaltung ihre Büros über die Feiertage beim Jahreswechsel schliesst, so wird dadurch der Fristenlauf nicht unterbrochen (RGE vom 24. Oktober 1984 [K 8078/P4932]).