Demnach beginnt eine behördliche Frist mit dem auf die Zustellung des Schreibens folgenden Tag zu laufen und gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag des Fristenlaufs eingelangt ist oder der Schweizerischen Post übergeben wurde. Der Ablauf von behördlich angesetzten Fristen ist ebenso strikte zu beachten wie das Ende von gesetzlichen Fristen. Während den Gerichtsferien stehen gesetzliche Fristen still (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 186 StG N 4, N 5, N 13).